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Richtlinien für Sanierung

 Sanierungsmaßnahmen
 Der U-Wert
 Umfassende Sanierungsmaßnahmen

Bitte beachten Sie auch die Neuerungen in der Wohnbauförderung ab 1.1.2012

Wohnbauförderungsgesetz: Infoblatt über Neuerungen (PDF Dokument)

Eine Förderung kann gewährt werden für:

  • Sanierungsmaßnahmen an oder in Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, deren Baubewilligung im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, außer es handelt sich um Maßnahmen, die den Bedürfnissen von behinderten und gebrechlichen Menschen dienen
  • die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau bei einem nicht geförderten Objekt bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach
  • Maßnahmen zur Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in sonstigen Gebäuden, deren Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

 Sanierungsmaßnahmen

Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:

  • die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohnerinnen oder Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen
  • die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme
  • die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Strom- und Gasleitungen sowie von Sanitär- und Heizungsanlagen in Wohnungen
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Abgasschutzes, wie die Sanierung von Kaminen, besonders die Umstellung auf die richtige Dimensionierung (wie z.B. erforderlicher Querschnitt des Abgasfanges)
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes
  • Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral-(Etagen-)heizungen und Warmwasserbereitungsanlagen; die Verwendung der fossilen Energieträger Öl und Gas für Heizzwecke ist nur in Verbindung mit dem Stand der Technik entsprechenden Brennwertgeräten zulässig
  • die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen bzw. einem Wohnheim
  • die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen
  • die Änderung der Grundrissgestaltung innerhalb einer Wohnung, jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten
  • Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder gebrechlichen Menschen dienen
  • Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes, wie z.B. die Instandsetzung der Fassaden, der Dächer und der Dachrinnen sowie das Auswechseln von Geschoßdecken
  • die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau
  • die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach

 Der U-Wert

Der U-Wert (früher k-Wert) ist ein Maß für den Wärmedurchgang durch einen Bauteil und wird in W/(m²K) angegeben. Mit dem U-Wert wird also ausgedrückt, welche Leistung pro m² des Bauteiles auf einer Seite benötigt wird, um eine Temperaturdifferenz von 1 Kelvin aufrechtzuerhalten (Anm.: Leistung ist Energie pro Zeiteinheit. Deshalb auch: Welche Energiemenge pro Zeiteinheit durch den Bauteil fließt).

Je kleiner der U-Wert ist, desto besser, weil weniger Wärme durch den Bauteil geleitet wird. Der U-Wert kann aber nur die Wärmeleitung beschreiben, und dies auch nur im stationären Fall. Instationäre Vorgänge, Speicherung oder Wärmestrahlung werden dabei nicht berücksichtigt.

Tabelle Energetische Mindeststandards
Tabelle Energetische Mindeststandards im Excel-Format anzeigen

 Umfassende Sanierungsmaßnahmen

Es muss zu einer erheblichen Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommen. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:
Tabelle Energiekennzahlen
Tabelle Umfassende Sanierungsmaßnahmen im Excel-Format anzeigen


 
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