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Die Richtlinien der Bgld. Wohnbauförderung
Förderungsgrundsätze
Wer bekommt eine Förderung?
Welche Einkommensgrenzen gibt es?
Wohnnutzfläche
A/V-Verhältnis
Heizwärmebedarf
Welche Sanierungsmaßnahmen werden gefördert?
Antrag und Formulare
Wohnbaufibel
Bitte beachten Sie auch die Neuerungen in der Wohnbauförderung ab 1.1.2012
Wohnbauförderungsgesetz: Infoblatt über Neuerungen (PDF Dokument)
Das Land fördert nach Maßgabe der jeweils im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel:
Förderungsgrundsätze
Die Wohnbauförderung ist eine soziale Einrichtung, deren Ziel und
Aufgabe es ist, den Sozial- und Einkommensschwächeren die Möglichkeit zu eröffnen, ihren dringenden Wohnbedarf abzudecken. In den Genuss einer Förderung können daher grundsätzlich nur sogenannte “begünstigte Personen” kommen.
Zur Erreichnung des Kyoto-Zieles ist es erforderlich, bei Neubauten sowie bei umfassenden Sanierungen die vorgegebenen Energiekennzahlen einzuhalten, sowie grundsätzlich "innovative klimarelevante Systeme" für die Heizungs- und Warmwasserbereitstellung zu verwenden. Derartige Systeme sind z.B. solche auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards, elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von mindestend 4 und Ergas-Brennwert-Anlagen, wobie in diesen Fällen möglichst eine Kombination mit Solaranlagen erfolgen soll. Ebenfalls darunter fallen Anschlüsse an Fernwärmeanlagen. Ökologische Baustoffe stellen zusätzlich eine Fördervoraussetzung dar. Öl-Brennwert-Systeme sind nur mehr bedingt förderbar.
Wer bekommt eine Förderung?
Begünstigte Personen sind:
- österreichische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen oder diesen Gleichgestellte (z.B.EU-Bürgerinnen und EU-Bürger), die
- dringenden Wohnbedarf haben.
Dieser ist gegeben, wenn das zu fördernde Haus bzw. die zu fördernde Wohnung der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber bzw. Wohnungswerberin oder Wohnungswerber das dringende Wohnbedürfnis abdeckt.
Voraussetzung ist die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt. Förderungswerberin und Förderungswerber dürfen nicht Alleineigentümerin bzw. Alleineigentümer oder zu mehr als 50% Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines geförderten Objektes sein.
Weiters dürfen Förderungswerberin und Förderungswerber nicht Allein- oder zu mehr als 50% Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung sein, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Förderungswerber können sein
- Österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger oder gleichgestellte begünstigte Personen (zB. EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger)
- Gemeinden
- Gemeinnützige Bauvereinigungen
- juristische Personen (Betriebe) für die Errichtung und Sanierung von Dienstnehmerwohnungen
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, für die Errichtung und Sanierung von Wohnheimen und Dienstnehmerwohnungen
- sonstige gewerbliche Bauträger im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes für die Errichtung von Eigentumswohnungen und Reihenhäusern im Eigentum
Es gelten folgende Bestimmungen:
a) Vorlage einer Erfüllungsgarantie in Höhe von 120% der Gesamtbaukosten
b) Erstellung und Vorlage der Kaufverträge gemäß BTVG
c) Bekanntgabe eines Treuhänders und Vorlage der Treuhandverträge
d) Abwicklung (Anweisung) der Förderung über ein Treuhandkonto
Einkommensgrenzen
Zudem dürfen die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden und müssen die festgelegten Mindesteinkommen erreicht werden. Maßgebend ist das Nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor Antragstellung. In Ausnahmefällen können bis zu drei Kalenderjahre berücksichtigt werden.

Tabelle Einkommensobergrenzen im Excel-Format anzeigen
Mindesteinkommen
Sofern die Förderung von einer natürlichen Person beantragt wird, ist ein monatliches Mindesteinkommen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Rückzahlungen gesichert sind.

Tabelle Mindesteinkommen im Excel-Format anzeigen
Wohnnutzfläche
Grundsätzlich können Eigenheime unabhängig von der Wohnnutzfläche gefördert werden.
Bei Neubaudarlehen hat die Mindestnutzfläche 100 m² zu betragen, ansonsten eine anteilsmäßige Kürzung vorgesehen ist. Wäre bei Neubaudarlehen aufgrund des vorgelegten Einkommens eine Sozialpauschale möglich, kann eine Förderung nur dann zugesichert werden, wenn die Nutzfläche je Wohneinheit bei bis zu vier im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen maximal 130 m² beträgt. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m².
Werden aber von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zusätzliche Sicherheiten (z. B. Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) angeboten und vom Land akzeptiert, ist eine Überschreitung möglich. Eine Sozialpauschale wird jedoch nicht gewährt.
Bei Wohnungen werden grundsätzlich bis zu maximal 100 m² – bei Reihenhäusern bis zu maximal 130 m² – gefördert, ab der fünften im Haushalt lebenden Person können um 10 m² mehr gefördert werden.
Größere Wohnnutzflächen können gegeben sein, die Förderungshöhen beziehen sich jedoch nur auf die jeweils förderbaren Höchstflächen.
Das A/V-Verhältnis
Das A/V-Verhältnis beschreibt die Kompaktheit eines Baukörpers im
Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Hüllfläche A) des Gebäudes zum Gebäudevolumen (Volumen V). Je größer dieser Wert ist,
umso mehr Heizenergie verbraucht ein Gebäude bei gleicher Wärmedämmung der Hüllflächen. Stark gegliederte Baukörper verhalten sich ähnlich wie Kühlrippen und verbrauchen viel Energie. Kompakte Baukörper geben weniger Energie an ihre Umgebung ab.
Symbol: A/V
A – Hüllfläche
V – Gebäudevolumen
Heizwärmebedarf
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist diejenige Energiemenge, welche das Heizsystem für die Gesamtheit der beheizten Räume in einem Jahr bereitzustellen hat. Er wird ausgedrückt in der Formel „kWh/m².a“ (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht die gesamte Fläche des Hauses, sondern nur die Grundfläche der beheizten Räume (nicht z. B. die Kellerräume) angesetzt werden muss. Im Einzelnen setzt sich der Heizwärmebedarf zusammen aus dem Transmissionswärmeverlust (der Wärme, die durch Außenwände, Fenster und Dach verloren geht) und dem Lüftungswärmeverlust. Abgezogen werden davon interne Wärmegewinne (z. B. Körperwärme, Gerätewärme) und passive solare Wärmegewinne (z. B. Einstrahlung durch Südfenster).
Wohnbauförderung für Sanierung
Für Sanierungen gelten folgende allgemeine Förderungsrichtlinien.
Antrag und Formulare
Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter an das Amt der Burgenländischen Landesregierung zu richten. Diese sind erhältlich
Antragstellung
Ansuchen können in Papierform oder auf elektronischem Weg
- direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
- beim zuständigen Gemeindeamt oder
- im Internet mit
Online-Formularen
eingebracht werden.
Antragszeitpunkt
Ansuchen und Gewährung einer Förderung können bis längstens 12 Monate
- ab Erteilung einer Baubewilligung bzw. Baufreigabe
- ab Rechnungsdatum
- ab Kaufvertragsabschluss
eingebracht werden.
Grundsätzlich dürfen pro Wohneinheit nur höchstens zwei laufende Förderungsdarlehen bestehen, bei einem bestehenden Sanierungsdarlehen kann ein weiteres Darlehen frühestens nach 20 Jahren ab der Zusicherung der noch laufenden Förderung gewährt werden. Ausgenommen davon sind Darlehen für behindertengerechte Maßnahmen.
Bei der Errichtung und beim Ankauf von Eigenheimen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers stehen.
Wohnbaufibel
Die Richtlinien der Bgld. Wohnbauförderung 2011 und alle Informationen zu den einzelnen Förderungen finden Sie in der Wohnbaufibel. Hier können Sie die Wohnbaufibel herunterladen.
Download Wohnbaufibel ( PDF Dokument - 37 Seiten - 2,50 MB )
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