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Förderung von Lärmschutzfenstern, -türen und Schalldämmlüftern in besonders lärmbeeinträchtigten Wohnobjekten an Landesstraßen

 Förderungsvoraussetzungen
 Vorgangsweise
 Technische Daten
 Auszahlung der Förderung
 Abschließende Hinweise
 Formulare
 Kontakt

Bei übermäßiger Lärmbelästigung in bestehenden Wohnobjekten an Landesstraßen kann ein Antrag um finanzielle Beihilfe für den Einbau von Lärmschutzfenstern und Außentüren in Wohn- und Schlafräumen (bzw. Wohnküche) gestellt werden.

 Förderungsvoraussetzungen

1) Dauerschallpegel der Lärmbelästigung:

LäqA tags mind. 60 dB (Tagstunden von 6.00 - 22.00 Uhr) oder
LäqA nachts mind. 50 dB (Nachtstunden von 22.00 - 6.00 Uhr)

Über die Lärmbelastung der Orte entlang der Landestraßen liegt in der  Abteilung 8, Straßen-, Maschinen- und Hochbau, ein Lärmkataster auf.

2) Die Schutzwürdigkeit muss gegeben sein:

  1. Das betreffende Wohnobjekt (im Bestand) muss vom Verkehrslärm einer Landesstraße beschallt werden.
  2. Schutzwürdig im Sinne dieser Richtlinie sind alle Objekte die ständigem Wohnzweck des Antragstellers dienen (Hauptwohnsitz). Nicht in diese Regelung fallen z.B. Neubauten, Zubauten, Aufstockungen, Zweitwohnsitze, Wochenendhäuser, reine Gastgewerbebetriebe mit/ohne Fremdenzimmer, Pensionen, Bürogebäude, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altersheime, Wintergärten, u.ä.
  3. Zumindest einer der Lärmgrenzwerte Tag bzw. Nacht muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung überschritten sein.
  4. Der Antragsteller (Eigentümer oder Mieter) muss einen Nachweis seitens der Gemeinde vorlegen (Meldezettel), dass er das zu fördernde Objekt zumindest 10 Jahre bewohnt (Ausnahme: Erwerb durch Erbschaft). Bei Ansuchen eines Mieters hat dieser zusätzlich eine Bestätigung des Eigentümers über die Zustimmung des Fenstertausches vorzulegen.
  5. Desweiteren muss das Alter der auszutauschenden Fenster/Türen zumindest 10 Jahre betragen. (Gemeindebestätigung des Datums des letzten Fenstertausches bzw. Benützungsbewilligung / Baubewilligung)

Punkt d. und e. gelten jedoch nicht für Neutrassierungen, bzw. Straßenumlegungen, d.h. bei diesen betroffenen Objekten entfällt die 10-Jahres Klausel).

Einschränkung: Bei Neuanlage einer Lärmschutzmaßnahme können entweder Lärmschutzfenster (bzw. Lüfter) oder Lärmschutzwände realisiert werden.

Für die unter Punkt d. genannte Frist von 10 Jahren gilt folgende Einschränkung: Beim Kauf eines bestehenden Hauses (an einer Landesstraße) beginnt die Frist neu zu laufen.

 Vorgangsweise

Antragsstellung

Der Antragsteller (Eigentümer oder Mieter mit Zustimmung des Eigentümers) stellt mittels Formblatt und Beilagen den Antrag an die Landesstraßenverwaltung:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 8, Straßen-, Maschinen- und Hochbau
Thomas Alva Edison-Strasse 2
7000 Eisenstadt

Beilagen zum Antrag:

  • verbindliche aufgeschlüsselte Kostenvoranschläge von befugten Unternehmungen für die Lieferung und den Einbau der Lärmschutzfenster, -türen und der allenfalls erforderlichen Lüftungen
    in € mit Glasaufbau getrennt nach:
    - Sprossen, Fensterbänke
    - Rolläden, Balken
    - Demontage
    - Montage der Fenster bzw. Türen
    - Mehrwertsteuer
    - Skonto
    - Schalldämmwert (dB) lt. Prüfzeugnis
  • zeitliche Nachweis des Eigentums- bzw. Mietverhältnisses

Befundaufnahme

  • Die Antragsteller werden über das Einlangen ihres Ansuchens von der Landesstraßenverwaltung schriftlich verständigt.
  • Die Landsstraßenverwaltung setzt sich zwecks Terminvereinbarung betreffend Befundaufnahme mit dem Antragsteller in Verbindung. Die Durchführung der Befundaufnahme bedeutet noch keine Zustimmung zur Gewährung einer Beihilfe.
  • Erst nach der Befundaufnahme kann mit dem Einbau der Lärmschutzfenster, -türen und Schalldämmlüftern begonnen werden. Wenn der Einbau vor der Befundaufnahme erfolgt, können bei der möglichen Förderung nur mehr Teilkosten in Form einer Refundierung berücksichtigt werden.

Berechnung der Förderung

  • Im Anschluss an die Befundaufnahme wird von der Landesstraßenverwaltung (aufgrund des Kostenvoranschlages) ein eventueller Förderungsanspruch berechnet. Falls ein Förderungsanspruch und das Vorhandensein der finanziellen Möglichkeiten gegeben ist, erteilt die Landesstraßenverwaltung dem Antragsteller die Zustimmung zur Förderung, ansonsten eine Ablehnung.
  • In Einzelfällen (Seitenfenster oder komplizierte Lage), wenn die Lärmbelastung aus dem Lärmkataster nicht exakt festgestellt werden kann, wird die Zustimmung unter dem Vorbehalt des Ergebnisses einer Einzellärmmessung gegeben.

Förderungsobergrenzen

  • Fenster und Türen (Holz, Kunststoff, Metall oder Kombinationen): € 285,- / m²
  • Schalldämmlüfter mit Motor (einschl. Einbau): € 420,- / Stk.
  • Schalldämmlüfter ohne Motor (einschl. Einbau): € 210,- / Stk.
  • In diesen Beträgen ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
  • Von den angeführten Grundbeträgen ausgehend werden folgende Zu/-Abschläge in Rechnung gestellt:
    - Zuschlag für Montage bzw. Demontage
    - Zuschlag für Nebenarbeiten.
    - Abzug für Abschreibung (altersabhängig)
  • Die Kosten für Schalldämmlüfter werden in Schlafräumen bis zu einer Höhe von € 420,- (Brutto) vergütet; in Wohnräumen werden diese Kosten nur dann vergütet, wenn eine andere Frischluftversorgung nachweislich nicht möglich ist. Die Installationskosten für eine allfällige Stromversorgung von motorischen Lüftern werden nicht vergütet.

Vorlage von Unterlagen und Endüberprüfung

Nach Abschluss der Einbauarbeiten sind folgende Unterlagen vorzulegen, damit die Endüberprüfung durchgeführt werden kann:

  • Saldierte Schlussrechnung (Originalrechnung) aufgeschlüsselt nach:
    - Sprossen, Fensterbänke
    - Rolläden, Balken
    - Demontage
    - Montage der Fenster bzw. Türen
    - Mehrwertsteuer
    - Skonto
    - Schalldämmwert (dB) lt. Prüfzeugnis
  • Original Zahlungsbeleg
  • Prüfzeugnis nach Verlangen (siehe Technische Daten)

 Technische Daten

Lärmschutzfenster, -türen

Um eine ausreichende Schalldämmung zu erzielen, müssen im Allgemeinen die Fenster, einschließlich der Fensterstöcke, erneuert werden. Die Wahl des Fenstersystems und des Werkstoffes (Holz, Kunststoff, Metall) bleibt dem Antragsteller überlassen.
Die Fenster müssen ein bewertetes Schalldämmmaß nach der ÖNORM B 8115 von mindestens 38 dB, höchstens jedoch 45 dB aufweisen. Ein Prüfzeugnis über das bewertete Schalldämmmaß der Fenster bzw. Türen ist auf Verlangen vorzulegen.

Schalldämmlüfter

Schalldämmlüfter sind vor allem in Schlafräumen, Räumen mit offenen Feuerstellen und Räumen, deren natürliche Frischluftzufuhr von der, der Straße abgewandten Seite des Gebäudes nicht möglich ist, erforderlich.
Grundsätzlich sind Schalldämmlüfter mit oder ohne Motor zugelassen. Ein Prüfzeugnis über den Luftdurchsatz, die Schalldämmung und den Eigengeräuschpegel ist vorzulegen. Der gewährleistete Luftdurchsatz muss bei motorischen Lüftern mindestens 40 m³/h/Gerät oder 20 m³/h/Person betragen. Die Schalldämmung muss Werte zwischen 38 dB und 45 dB erreichen und der Eigengeräuschpegel darf dabei 32 dB nicht übersteigen.
Bei Lüftern ohne Motor muss der Luftdrucksatz mindestens 20 m³/h/Gerät bei einer Druckdifferenz von 10 Pascal betragen und die Schalldämmung muss zwischen 38 dB und 45 dB liegen.

 Auszahlung der Förderung

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Landesstraßenverwaltung an den Antragsteller erst nach Überprüfung der ausgeführten Arbeiten und Vorlage der saldierten Schlussrechnung samt Zahlungsbeleg.

 Abschließende Hinweise

  • Doppelförderungen von Lärmschutzfenstern und -türen sind grundsätzlich nicht zulässig (Förderung nach den Bestimmungen des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes und nach dem Landesstraßengesetz) ebenso Doppelförderungen der Landesstraßenverwaltung am gleichen Objekt.
  • Die Ansuchen werden entsprechend dem Einlaufdatum, solange die finanziellen Mittel für das laufende Jahr ausreichen, laufend erledigt.
  • Sollten die erforderlichen Unterlagen bis zu einem von der Landesstraßenverwaltung festgelegten Termin vom Antragsteller nicht beigebracht werden, so wird das Ansuchen ausgeschieden.
  • Hier können Sie ein Merkblatt mit allen relevanten Informationen herunterladen.
    Download WORD-Dokument / Download PDF-Dokument

 Formulare

Hier können Sie das Antragsformular herunterladen. Formulare liegen außerdem beim Amt der Bgld. Landesregierung (Abteilung 8 - Straßen-, Maschinen- und Hochbau) und in den bgld. Gemeindeämtern auf.
Hilfe und Tipps zu den Formularen.

Antragsformular

Ansuchen um Gewährung eines Förderungsbeitrages für Lärmschutzfenster und –türen in Wohn- und Schlafräumen
Druck-Formular:  WORD (ausfüllbar)  PDF (ausfüllbar)

 Kontakt

Für mehr Information und persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an:

 Abteilung 8 - Straßen-, Maschinen- und Hochbau
 Hauptreferat Straßenbau
7000 Eisenstadt, Thomas Alva Edison-Strasse 2

Ansprechpartner: Peter Pöllinger
Telefon: +43 (0)2682 oder 057 (zum Ortstarif) / 600 DW 6606
Telefax: 02682 / 600 6602
E-Mail: peter.poellinger@bgld.gv.at


 
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