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Förderung von Lärmschutzfenstern, -türen und Schalldämmlüftern in besonders lärmbeeinträchtigten Wohnobjekten an Landesstraßen

 Förderungsvoraussetzungen
 Vorgangsweise
 Technische Daten
 Auszahlung der Förderung
 Abschließende Hinweise
 Formulare
 Kontakt

Bei übermäßiger Lärmbelästigung in bestehenden Wohnobjekten an Landesstraßen kann ein Antrag um finanzielle Beihilfe für den Einbau von Lärmschutzfenstern und Außentüren in Wohn- und Schlafräumen (bzw. Wohnküche) gestellt werden.

 Förderungsvoraussetzungen

1) Dauerschallpegel der Lärmbelästigung:

LäqA tags mind. 60 dB (Tagstunden von 6.00 - 22.00 Uhr) oder
LäqA nachts mind. 50 dB (Nachtstunden von 22.00 - 6.00 Uhr)

Über die Lärmbelastung der Orte entlang der Landestraßen liegt in der  Abteilung 8, Straßen-, Maschinen- und Hochbau, ein Lärmkataster auf.

2) Kriterien für den Einsatz von Lärmschutzmaßnahmen:

  1. Das betreffende Wohnobjekt (im Bestand) muss vom Verkehrslärm einer Landesstraße beschallt werden.
  2. Die Gemeindebestätigung (auf dem Antragsformular) einerseits über den Nachweis des Hauptwohnsitzes ( der Meldenachweis von der Gemeinde ist auf Verlangen vorzulegen ) und andererseits das Datum / Aktenzahl der Benützungsbewilligung.
    Voraussetzung: Benützungsbewilligung ist älter als 10 Jahre.
  3. Zumindest einer der Lärmgrenzwerte (siehe Technische Daten) Tag bzw. Nacht muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung überschritten sein.
  4. Es muss sich um einen Wohn- bzw. Schlafraum (oder Wohnküche) handeln.
  5. Bei Ansuchen eines Mieters hat dieser zusätzlich eine Bestätigung des Eigentümers über die Zustimmung des „Fenstertausches“ vorzulegen.
  6. Nicht in diese Regelung fallen z.B. Neubauten, Zubauten, Aufstockungen, Zweitwohnsitze, Wochenendhäuser, reine Gastgewerbebetriebe mit/ohne Fremdenzimmer, Pensionen, Bürogebäude, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altersheime, Wintergärten, u.ä.
  7. Eine nochmalige Förderung von bereits geförderten Fenster/Türen/Lüftern durch die Abt.8 ist erst wieder nach 20 Jahren möglich!

 Vorgangsweise

Antragsstellung

Der Antragsteller (Eigentümer oder Mieter mit Zustimmung des Eigentümers) stellt mittels Formblatt und Beilagen den Antrag an die Landesstraßenverwaltung:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 8, Straßen-, Maschinen- und Hochbau
Landhaus-Neu
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt

Beilagen zum Antrag:

  • gemeindeamtliche Bestätigung auf Antragsformular
  • bei Ansuchen eines Mieters zusätzlich eine Bestätigung des Eigentümers über die Zustimmung des „Fenstertausches“
  • Meldezettel (auf Verlangen)

Befundaufnahme

  • Die Befundaufnahme bzw. Überprüfung der Förderungswürdigkeit wird von Organen der Landesstraßenverwaltung durchgeführt.
  • Die Durchführung der Befundaufnahme bedeutet noch keine Zustimmung zur Gewährung einer Beihilfe.
  • Erst nach der Befundaufnahme kann mit dem Einbau der Lärmschutzfenster, -türen und Schalldämmlüftern begonnen werden.

Zustimmung zur Förderung

  • Nach Vorhandensein der Förderungswürdigkeit und der finanziellen Möglichkeiten erteilt die Landesstraßenverwaltung die grundsätzliche Zustimmung zur Förderung.
  • Sobald die grundsätzliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung vorliegt, ist vom Antragsteller ein verbindlicher Kostenvoranschlag von einer befugten Firma für die Lieferung und den Einbau der Lärmschutzfenster, -türen und der allenfalls erforderlichen Lüfter nach folgender Aufschlüsselung vorzulegen:
    Anbot mit Glasaufbau und Schalldämmwert (in dB) getrennt nach
    - Sprossen, Fensterbänke
    - Rolläden, Balken
    - Demontage
    - Montage der Fenster bzw. Türen
    - Mehrwertsteuer
    - Skonto

Förderungsobergrenzen

  • Fenster und Türen (Holz, Kunststoff, Metall oder Kombinationen): € 217,- / m²
  • Schalldämmlüfter mit Motor (einschl. Einbau): € 420,- / Stk.
  • Schalldämmlüfter ohne Motor (einschl. Einbau): € 210,- / Stk.

Die Kosten für Schalldämmlüfter werden in Schlafräumen bis zu einer Höhe von EUR 420,00 (Brutto) vergütet. In Wohnräumen werden diese Kosten nur dann vergütet, wenn eine andere Frischluftversorgung nachweislich nicht möglich ist. Die Installationskosten für eine allfällige Stromversorgung von motorischen Lüftern werden nicht vergütet.

Vorlage von Unterlagen und Endüberprüfung

Nach Abschluss der Einbauarbeiten ist das Amt der Bgld. Landesregierung zu benachrichtigen, damit die Endüberprüfung durchgeführt werden kann. Gleichzeitig ist vom Antragsteller die Originalrechnung sowie der Originaleinzahlungsbeleg nach folgender Aufschlüsselung zu übermitteln:

  • Saldierte Schlussrechnung (Originalrechnung) mit Glasaufbau u. Schalldämmwert (in DB) getrennt nach
    - Sprossen, Fensterbänke
    - Rolläden, Balken
    - Demontage
    - Montage der Fenster bzw. Türen
    - Mehrwertsteuer
    - Skonto

Aufgrund dieser Unterlagen wird die Vereinbarung gearbeitet d.h. der tatsächlich zur Auszahlung gelangende Betrag wird ermittelt. Diese Vereinbarung wird im Zuge der Endüberprüfung vor Ort seitens beider Vertragspartner unterfertigt und bildet die Grundlage für die Auszahlung durch die Abteilung 3 des Amtes der Bgld. Landesregierung.

 Technische Daten

Lärmschutzfenster, -türen

Um eine ausreichende Schalldämmung zu erzielen, müssen im Allgemeinen die Fenster, einschließlich der Fensterstöcke, erneuert werden. Die Wahl des Fenstersystems und des Werkstoffes (Holz, Kunststoff, Metall) bleibt dem Antragsteller überlassen.
Die Fenster müssen ein bewertetes Schalldämmmaß nach der ÖNORM B 8115 von mindestens 40 dB, höchstens jedoch 45 dB aufweisen. Ein Prüfzeugnis über das bewertete Schalldämmmaß der Fenster bzw. Türen ist auf Verlangen vorzulegen.

Schalldämmlüfter

Schalldämmlüfter sind vor allem in Schlafräumen, Räumen mit offenen Feuerstellen und Räumen, deren natürliche Frischluftzufuhr von der, der Straße abgewandten Seite des Gebäudes nicht möglich ist, erforderlich.
Grundsätzlich sind Schalldämmlüfter mit oder ohne Motor zugelassen. Ein Prüfzeugnis über den Luftdurchsatz, die Schalldämmung und den Eigengeräuschpegel ist vorzulegen. Der gewährleistete Luftdurchsatz muss bei motorischen Lüftern mindestens 40 m³/h/Gerät oder 20 m³/h/Person betragen. Die Schalldämmung muss Werte zwischen 40 dB und 45 dB erreichen und der Eigengeräuschpegel darf dabei 32 dB nicht übersteigen.
Bei Lüftern ohne Motor muss der Luftdrucksatz mindestens 20 m³/h/Gerät bei einer Druckdifferenz von 10 Pascal betragen und die Schalldämmung muss zwischen 40 dB und 45 dB liegen.

 Auszahlung der Förderung

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Landesstraßenverwaltung an den Antragsteller erst nach Überprüfung der ausgeführten Arbeiten und Vorlage der saldierten Schlussrechnung samt Zahlungsbeleg.

 Abschließende Hinweise

  • Die Ansuchen werden entsprechend dem Einlaufdatum, solange die finanziellen Mittel für das laufende Jahr ausreichen, laufend erledigt.
  • Sollten die erforderlichen Unterlagen bis zu einem von der Landesstraßenverwaltung festgelegten Termin vom Antragsteller nicht beigebracht werden, so wird das Ansuchen ausgeschieden.
  • Hier können Sie ein Merkblatt mit allen relevanten Informationen herunterladen.
    Download WORD-Dokument / Download PDF-Dokument

 Formulare

Hier können Sie das Antragsformular herunterladen. Formulare liegen außerdem beim Amt der Bgld. Landesregierung (Abteilung 8 - Straßen-, Maschinen- und Hochbau) und in den bgld. Gemeindeämtern auf.
Hilfe und Tipps zu den Formularen.

Antragsformular

Ansuchen um Gewährung eines Förderungsbeitrages für Lärmschutzfenster und –türen in Wohn- und Schlafräumen
Druck-Formular:  WORD (ausfüllbar)  PDF (ausfüllbar)

 Kontakt

Für mehr Information und persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an:

 Abteilung 8 - Straßen-, Maschinen- und Hochbau
 Hauptreferat Straßenbau
7000 Eisenstadt, Thomas Alva Edison-Strasse 2

Ansprechpartner: Peter Pöllinger
Telefon: +43 (0)2682 oder 057 (zum Ortstarif) / 600 DW 6606
Telefax: 02682 / 600 6602
E-Mail: peter.poellinger@bgld.gv.at


 
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