Namensänderung

Mit diesem Formular können Sie die Änderung des Vornamens und/oder des Familiennamens beantragen.

Anträge auf Namensänderungen nach einer Scheidung sind mit diesem Online-Formular nicht möglich. Namensänderungen, durch die ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin, dessen bzw. deren Ehe geschieden, aufgehoben oder aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annehmen will, sind beim zuständigen Standesamt zu beurkunden und zu beglaubigen. Sie können unter Mitnahme von Heiratsurkunde und Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes (mit Vermerk über die Rechtskraft der Scheidung!) den Antrag, Ihren Namen vor der Eheschließung wieder anzunehmen, beim Standesamt Ihrer Wohnsitzbehörde stellen.

 Wer kann seinen Vor- und / oder Familiennamen ändern lassen?
 Welche Gründe kann es für eine Namensänderung geben?
 Welche Rechtsgrundlage kommt zur Anwendung und wo kann ich diese nachlesen?
 Welche Kosten entstehen?
 Beilagen zum Antrag
 Ausfüllhilfe und Hinweise zum Online-Formular
 Elektronische Unterschrift (Bürgerkarte)

Wer kann seinen Vor- und / oder Familiennamen ändern lassen?

Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens kann nur einem österreichischen Staatsbürger bzw. einer Staatsbürgein, einem bzw. einer Staatenlosen oder einer Person ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Burgenland) bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 NÄG).

Vertretung

Soweit der Antragsteller bzw. die Anstragstellerin in seiner bzw. ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (z.B.: Minderjährigkeit) ist, muss der Antrag seitens des gesetzlichen Vertreters eingebracht werden.

Die Einbringung bedarf überdies der persönlichen Zustimmung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, wenn dieser bzw. diese das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 2 NÄG). Diese Zustimmung, die bis zur Bewilligung der Namensänderung gegeben werden kann, ist mündlich vor der Behörde zu erklären, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 4 Abs. 1 NÄG). Ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Alter vom vollendeten 10. – 14. Lebensjahr, ist er bzw. sie anzuhören.


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Welche Gründe kann es für eine Namensänderung geben?

gem. § 2 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG)

gem. § 2 Abs. 2 Namensänderungsgesetz (NÄG)

Eine Namensänderung ist nicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er bzw. sie durch eine Namensänderung innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat, außer die Namensänderung erfolgte nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 des Gesetzes.


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Welche Rechtsgrundlage kommt zur Anwendung und wo kann ich diese nachlesen?

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG)

Diese Rechtsvorschrift kann im Symbol: nachfolgender Link wird in einem neuen Browserfenster geöffnet Rechtsinformationssystem (RIS) abgerufen werden.


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Welche Kosten entsthen?

Änderungen des Familiennamens oder Vornamens sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit. Ausgenommen sind jedoch Namensänderungen, die nach § 2 Abs. 1 Z. 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz des Namensänderungsgesetzes bewilligt werden, also wenn der Antragsteller „aus sonstigen Gründen einen anderen Familien- oder Vornamen wünscht“. In diesen Fällen ist für die Bewilligung eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 163,-- und eine Bundegebühr von EUR 352,50 Euro Bundesgebühr sowie 163 Euro Bundesverwaltungsabgabe) zu entrichten. Außerdem ist jeder Antrag auf Namensänderung mit EUR 13,20, Beilagen mit EUR 3,60 pro Bogen zu vergebühren.


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Beilagen zum Antrag

Sie können Beilagen in Form von elektronischen Dokumenten anschließen.  Zulässige Dateiformate für elektronische Beilagen
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit die Unterlagen per Post zu senden oder bei der Behörde vorzulegen.

Liste der erforderlichen Beilagen

Wenn im Online-Formular der Beschaffung geprüfter elektronischer Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) durch die Behörde zugestimmt wird, ist die Vorlage der angeführten Beilagen nicht erforderlich.

Online-Nachreichung von Beilagen

Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Dokumente in elektronischer Form nachreichen wollen, verwenden Sie bitte das Online-Formular Symbol: nachfolgender Link wird in einem neuen Browserfenster geöffnet "Nachreichung von Unterlagen zu einem Online-Antrag". Dieses steht Ihnen beim Formularservice Burgenland unter Symbol: nachfolgender Link wird in einem neuen Browserfenster geöffnet Bereichsübergreifende Formulare zur Verfügung.


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Ausfüllhilfe und Hinweise zum Online-Formular

Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Funktionen. Eine ausführliche Hilfe finden Sie unter  Nutzungshinweise für Online-Formulare.

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Elektronische Unterschrift (Bürgerkarte)

Dieses Online-Formular kann mit elektronischer Unterschrift (qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz – SigG) gesendet werden. Wenn Sie bereits eine Bürgerkarte besitzen, können Sie damit das Anbringen rechtsgültig unterzeichnen. Die elektronische Unterschrift gewährleistet insbesondere die Authentizität Ihrer Eingabe und ist der händischen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Symbol: nachfolgender Link wird in einem neuen Browserfenster geöffnet Mehr Information zum elektronischen Signieren
Symbol: nachfolgender Link wird in einem neuen Browserfenster geöffnet Mehr Information zur Bürgerkarte

Schaltfläche "Daten laden" Schaltfläche "Signieren und Senden"


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