Namensänderung
Mit diesem Formular können Sie die Änderung des Vornamens und/oder des Familiennamens beantragen.
Anträge auf Namensänderungen nach einer Scheidung sind mit diesem Online-Formular nicht möglich. Namensänderungen, durch die ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin, dessen bzw. deren Ehe geschieden, aufgehoben oder aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annehmen will, sind beim zuständigen Standesamt zu beurkunden und zu beglaubigen. Sie können unter Mitnahme von Heiratsurkunde und Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes (mit Vermerk über die Rechtskraft der Scheidung!) den Antrag, Ihren Namen vor der Eheschließung wieder anzunehmen, beim Standesamt Ihrer Wohnsitzbehörde stellen.
Wer kann seinen Vor- und / oder Familiennamen ändern lassen?
Welche Gründe kann es für eine Namensänderung geben?
Welche Rechtsgrundlage kommt zur Anwendung und wo kann ich diese nachlesen?
Welche Kosten entstehen?
Beilagen zum Antrag
Ausfüllhilfe und Hinweise zum Online-Formular
Elektronische Unterschrift (Bürgerkarte)
Wer kann seinen Vor- und / oder Familiennamen ändern lassen?
Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens kann nur einem österreichischen Staatsbürger bzw. einer Staatsbürgein, einem bzw. einer Staatenlosen oder einer Person ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Burgenland) bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 NÄG).
Vertretung
Soweit der Antragsteller bzw. die Anstragstellerin in seiner bzw. ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (z.B.: Minderjährigkeit) ist, muss der Antrag seitens des gesetzlichen Vertreters eingebracht werden.
Die Einbringung bedarf überdies der persönlichen Zustimmung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, wenn dieser bzw. diese das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 2 NÄG). Diese Zustimmung, die bis zur Bewilligung der Namensänderung gegeben werden kann, ist mündlich vor der Behörde zu erklären, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 4 Abs. 1 NÄG). Ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Alter vom vollendeten 10. – 14. Lebensjahr, ist er bzw. sie anzuhören.
Welche Gründe kann es für eine Namensänderung geben?
gem. § 2 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG)
- der bisherige Vorname/Familienname wirkt lächerlich oder anstößig
- der bisherige Vorname/Familienname ist schwer auszusprechen oder zu schreiben
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen/Familiennamen erhalten, der ihm bzw. ihr die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin will den Vornamen/Familiennamen erhalten, den er bzw. sie in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin will den Vornamen/Familiennamen erhalten, den er bzw. sie früher zu Recht geführt hat
- die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers bzw. der Antragstellerin stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommt
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin will einen Familiennamen erhalten, den er bzw. sie durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein bzw. ihr Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wünscht einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB oder bereits führt und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamen führen will
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin will den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteiles erhalten oder der Antragsteller bzw. die Antragstellerin will den Familiennamen erhalten, von der sie/er ihren/seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist
- der minderjährige Antragsteller bzw. die minderjährige Antragstellerin soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn bzw. sie zukommt oder in deren Pflege er bzw. sie sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin macht glaubhaft, dass die Änderung des Vornamens/Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen bzw. ihren sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin/wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen/Familiennamen
gem. § 2 Abs. 2 Namensänderungsgesetz (NÄG)
- das minderjährige Wahlkind soll andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten und der Antrag wird innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin will nach Änderung seiner bzw. ihrer Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen und der Antrag wird innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht
- ein Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin
Eine Namensänderung ist nicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er bzw. sie durch eine Namensänderung innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat, außer die Namensänderung erfolgte nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 des Gesetzes.
Welche Rechtsgrundlage kommt zur Anwendung und wo kann ich diese nachlesen?
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG)
Diese Rechtsvorschrift kann im
Rechtsinformationssystem (RIS) abgerufen werden.
Welche Kosten entsthen?
Änderungen des Familiennamens oder Vornamens sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit. Ausgenommen sind jedoch Namensänderungen, die nach § 2 Abs. 1 Z. 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz des Namensänderungsgesetzes bewilligt werden, also wenn der Antragsteller „aus sonstigen Gründen einen anderen Familien- oder Vornamen wünscht“. In diesen Fällen ist für die Bewilligung eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 163,-- und eine Bundegebühr von EUR 352,50 Euro Bundesgebühr sowie 163 Euro Bundesverwaltungsabgabe) zu entrichten. Außerdem ist jeder Antrag auf Namensänderung mit EUR 13,20, Beilagen mit EUR 3,60 pro Bogen zu vergebühren.
Beilagen zum Antrag
Sie können Beilagen in Form von elektronischen Dokumenten anschließen.
Zulässige Dateiformate für elektronische Beilagen
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit die Unterlagen per Post zu senden oder bei der Behörde vorzulegen.
Liste der erforderlichen Beilagen
Wenn im Online-Formular der Beschaffung geprüfter elektronischer Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) durch die Behörde zugestimmt wird, ist die Vorlage der angeführten Beilagen nicht erforderlich.
- Staatsbürgerschaftsnachweis
Die österreichische Staatsbürgerschaft ist durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis nachzuweisen, die Staatslosigkeit kann z. B. durch einen Fremdenpass, die Rechtsstellung als Flüchtling durch ein Konventionsreisedokument oder einen Bescheid über die Feststellung dieser Rechtsstellung glaubhaft gemacht werden. Bei einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt der Nachweis der Staatsbürgerschaft des maßgebenden Elternteiles, wenn dieser versichert, dass das Kind österreichische/r StaatsbürgerIn ist.
- Geburtsurkunde
Bei einem für ein eheliches Kind eingebrachten Antrag genügt die Geburtsurkunde, sofern nicht auf Grund von allenfalls vorgelegten anderen Urkunden ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass den Eltern oder einem Elternteil die gesetzliche Vertretung nicht zusteht. Ergibt sich die Vertretungsbefugnis erst aus der Bestellung durch das Gericht, ist eine Urkunde darüber vorzulegen. Im Antrag sind die Gründe für die angestrebte Änderung des Familiennamens oder Vornamens anzuführen. Die Begründung ist von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin (vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers bzw. der Antragstellerin) zu unterschreiben.
- Heiratsurkunde
Online-Nachreichung von Beilagen
Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Dokumente in elektronischer Form nachreichen wollen, verwenden Sie bitte das Online-Formular
"Nachreichung von Unterlagen zu einem Online-Antrag". Dieses steht Ihnen beim Formularservice Burgenland unter
Bereichsübergreifende Formulare zur Verfügung.
Ausfüllhilfe und Hinweise zum Online-Formular
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Funktionen. Eine ausführliche Hilfe finden Sie unter
Nutzungshinweise für Online-Formulare.
Symbol "Pflichtfeld"
- Alle Felder, die mit einem Stern gekennzeichnet sind, müssen ausgefüllt werden, um mit der Schaltfläche "Weiter" zur nächsten Formularseite zu gelangen.
Symbol "Ausfüllhilfe"
- Durch Anklicken dieses Symbols werden erläuternde Informationen und Hilfe für das entsprechende Feld bzw. den Block angezeigt.
Symbol "Fehlerhinweis"
- Fehlerhafte oder fehlende Mindestdaten werden mit einem Rufzeichen gekennzeichnet.
- Diese Daten müssen ausgebessert bzw. ergänzt werden, um mit der Schaltfläche "Weiter" auf die nächste Formularseite zu gelangen.
Schaltfläche "Daten laden"
- Auf der ersten Formularseite haben Sie die Möglichkeit gespeicherte Daten (in Form einer XML-Datei) in das Formular zu laden.
- Diese Funktion ermöglicht das Laden von Formulardaten eines bereits gestellten bzw. zwischengespeicherten Anbringens.
Vorteil: Sie ersparen sich die nochmalige Eingabe bestimmter Stammdaten (wie Namen, Geburtsdatum etc.).
- Vorausetzung dafür ist, dass Sie bereits früher in einem Online-Formular Daten erfasst und anschließend als XML-Datei gespeichert haben.
Hinweis: Das Laden einer PDF-Datei ist nicht möglich.
Schaltfläche "Weiter"
- Mit dieser Funktion gelangen Sie zur nächsten Formularseite.
- Im Zuge des Weiterblätterns werden Ihre Eingaben auf formale Fehler geprüft.
Schaltfläche "Zurück"
- Mit dieser Funktion gelangen Sie auf die vorherige(n) Formularseite(n).
Schaltfläche "Zwischenspeichern"
- Mit dieser Funktion können Sie jederzeit die bereits erfassten Daten als XML-Datei speichern.
- Dadurch können Sie die Erfassung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Datenverlust fortsetzen, indem Sie die Funktion "Daten laden" nutzen und die bereits erfassten Formulardaten wieder in das Online-Formular laden.
Schaltfläche "Abbrechen"
- Mit dieser Funktion können Sie den jeweils aktuellen Vorgang abbrechen.
- Sie werden automatisch gefragt, ob Sie erfasste Daten eventuell (zwischen-)speichern wollen (Sicherheitsabfrage).
- Nicht gespeicherte Eingabedaten gehen nach negativer Beantwortung der Sicherheitsabfrage und Schließen des Browserfensters unwiederbringlich verloren.
Schaltfläche "Senden"
- Mit dieser Funktion können Sie den Sendevorgang starten.
Hinweis: Nach dem Senden können keine Änderungen mehr im Formular vorgenommen werden.
- Sie müssen auf "Senden" klicken, damit das Formular abgeschickt wird.
- Danach werden die Formulardaten zusammen mit den elektronischen Beilagen an den Empfänger übermittelt.
- Nach einer erfolgreicher Übermittlung des Formulars wird auf der Abschlussseite die
Eingangsbestätigung angezeigt.
Das ist die Bestätigung, dass Sie das Online-Formular abgeschickt haben und dass es beim Empfänger eingelangt ist.
Hinweis: Speichern Sie jetzt das elektronische Originaldokument als XML-Datei (Schaltfläche "Speichern" und auch als
PDF-Dokument (Schaltfläche "PDF-Ansicht"). Halten Sie diese beiden Dateien in Verwahrung.
Schaltfläche "PDF-Ansicht"
- Mit dieser Funktion werden die Daten der Abschlussseite im PDF-Format für Ansicht, Druck und lokale Speicherung bereitgestellt.
Elektronische Unterschrift (Bürgerkarte)
Dieses Online-Formular kann mit elektronischer Unterschrift (qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz – SigG) gesendet werden. Wenn Sie bereits eine Bürgerkarte besitzen, können Sie damit das Anbringen rechtsgültig unterzeichnen. Die elektronische Unterschrift gewährleistet insbesondere die Authentizität Ihrer Eingabe und ist der händischen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Mehr Information zum elektronischen Signieren
Mehr Information zur Bürgerkarte
Schaltfläche "Signieren und Senden"
- Mit dieser Funktion wird der Signaturvorgang ausgelöst und Sie können das Formular mit Ihrer Bürgerkarte elektronisch unterschreiben.
- Nach der Eingabe Ihres Signatur-Passwortes (PIN) wird der signierte Antrag unmittelbar an den Empfänger gesendet.
- Bei erfolgreicher Übermittlung der Formulardaten und der elektronischen Beilagen wird auf der Abschlusseite die Eingangsbestätigung angezeigt..
- Wir empfehlen, das elektronische Originaldokument als XML-Datei zu speichern (Schaltfläche "Speichern").
Dieses Dokument hat besondere Beweiskraft und kann auch dazu verwendet werden, um weitere Anträge mit diesen Formulardaten zu befüllen.
- Zusätzlich besteht die Möglichkeit über die Schaltfläche "PDF-Ansicht" das mit einer elektronischen Eingangsbestätigung versehene Anbringen im PDF-Format anzuzeigen, zu speichern und auszudrucken.